RS Vwgh 2012/10/17 2010/16/0056

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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32/06 Verkehrsteuern

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0058 E 17. Oktober 2012 2010/16/0057 E 17. Oktober 2012

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG ist für bestimmte Anhänger die Steuer nicht zu erheben. Gemietete Anhänger, welche nicht für den Mieter zugelassen sind, erfasst diese Bestimmung nicht, weil für solche Anhänger der Mieter gar nicht als Steuerschuldner in Betracht kommt. Von der Begünstigung nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG können Fahrzeuge, für welche die Steuerschuld für einen anderen Steuerpflichtigen entstanden ist, durch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 dritter Satz leg.cit. demnach nicht ausgenommen werden.Nach Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz KfzStG ist für bestimmte Anhänger die Steuer nicht zu erheben. Gemietete Anhänger, welche nicht für den Mieter zugelassen sind, erfasst diese Bestimmung nicht, weil für solche Anhänger der Mieter gar nicht als Steuerschuldner in Betracht kommt. Von der Begünstigung nach Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz KfzStG können Fahrzeuge, für welche die Steuerschuld für einen anderen Steuerpflichtigen entstanden ist, durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz leg.cit. demnach nicht ausgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010160056.X01

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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