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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG 1992 §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0058 E 17. Oktober 2012 2010/16/0057 E 17. Oktober 2012Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG ist für bestimmte Anhänger die Steuer nicht zu erheben. Gemietete Anhänger, welche nicht für den Mieter zugelassen sind, erfasst diese Bestimmung nicht, weil für solche Anhänger der Mieter gar nicht als Steuerschuldner in Betracht kommt. Von der Begünstigung nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG können Fahrzeuge, für welche die Steuerschuld für einen anderen Steuerpflichtigen entstanden ist, durch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 dritter Satz leg.cit. demnach nicht ausgenommen werden.Nach Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz KfzStG ist für bestimmte Anhänger die Steuer nicht zu erheben. Gemietete Anhänger, welche nicht für den Mieter zugelassen sind, erfasst diese Bestimmung nicht, weil für solche Anhänger der Mieter gar nicht als Steuerschuldner in Betracht kommt. Von der Begünstigung nach Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz KfzStG können Fahrzeuge, für welche die Steuerschuld für einen anderen Steuerpflichtigen entstanden ist, durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz leg.cit. demnach nicht ausgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160056.X01Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013