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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §136 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0044 E 17. November 2004 RS 3Stammrechtssatz
Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG umschreiben die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RL) zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 RL normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des § 31 Abs. 5 Z. 16 letzter Halbsatz ASVG in § 5 RL vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RL vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 RL verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der durch eine länger dauernde medikamentöse Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 RL erfüllen.Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG umschreiben die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Befreiung von der Rezeptgebühr (RL) zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den Paragraphen 3 und 4 RL normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd Paragraph 136, Absatz 5, ASVG unwiderleglich vor. Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche auf Grund des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, letzter Halbsatz ASVG in Paragraph 5, RL vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass eine der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 RL vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 3 und 4 RL verwirklicht werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der durch eine länger dauernde medikamentöse Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der Paragraphen 3 und 4 RL erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080158.X02Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013