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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht zu beachtende Verordnung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0041).Der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung beschlossen, bei denen es sich aber nur um eine interne Verfügung bzw. - soweit damit eine auch für Versicherte verbindliche generelle Norm intendiert ist - um eine vom Verwaltungsgerichtshof mangels Kundmachung nicht zu beachtende Verordnung handelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0041).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080158.X01Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013