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23/01 InsolvenzordnungNorm
IO §105;Rechtssatz
Die Feststellung nach § 110 Abs. 2 (iVm. Abs. 3) KO (IO) ist nach oben hin mit der Höhe der angemeldeten und in der Prüfungstagsatzung behandelten Forderung begrenzt (vgl. zum Gegenstand des streitigen Prüfungsprozesses etwa G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4, Rz 69 ff zu § 110 KO; zur Geltung dieser Beschränkung auch in Verfahren nach § 110 Abs. 3 KO siehe Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 61 und 64 zu § 110 KO). Wird im Nachhinein eine weitere Forderung angemeldet, so muss auch hinsichtlich dieser zunächst die Prüfungstagsatzung abgehalten werden, mag sich die Forderung auch auf den gleichen Rechtsgrund stützen wie jene, die bereits den Gegenstand eines Verfahrens nach § 110 Abs. 3 KO (IO) bildet; wird freilich auch die später angemeldete Forderung bestritten und ein Antrag nach § 110 Abs. 3 KO (IO) gestellt, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, beide Verfahren zu verbinden.Die Feststellung nach Paragraph 110, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3,) KO (IO) ist nach oben hin mit der Höhe der angemeldeten und in der Prüfungstagsatzung behandelten Forderung begrenzt vergleiche zum Gegenstand des streitigen Prüfungsprozesses etwa G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht IV4, Rz 69 ff zu Paragraph 110, KO; zur Geltung dieser Beschränkung auch in Verfahren nach Paragraph 110, Absatz 3, KO siehe Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 61 und 64 zu Paragraph 110, KO). Wird im Nachhinein eine weitere Forderung angemeldet, so muss auch hinsichtlich dieser zunächst die Prüfungstagsatzung abgehalten werden, mag sich die Forderung auch auf den gleichen Rechtsgrund stützen wie jene, die bereits den Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 110, Absatz 3, KO (IO) bildet; wird freilich auch die später angemeldete Forderung bestritten und ein Antrag nach Paragraph 110, Absatz 3, KO (IO) gestellt, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, beide Verfahren zu verbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080154.X04Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013