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23/01 InsolvenzordnungNorm
GSVG 1978 §37 Abs2;Rechtssatz
Auf Grund eines Antrages nach § 110 Abs. 2 iVm. Abs. 3 KO betreffend von einem Sozialversicherungsträger auf Grund eines Rückstandsausweises im Konkurs angemeldete Beitragsforderungen ist ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0203).Auf Grund eines Antrages nach Paragraph 110, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, KO betreffend von einem Sozialversicherungsträger auf Grund eines Rückstandsausweises im Konkurs angemeldete Beitragsforderungen ist ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080154.X03Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013