RS Vwgh 2012/10/17 2010/08/0110

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §247;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
  1. ASVG § 247 heute
  2. ASVG § 247 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  3. ASVG § 247 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  4. ASVG § 247 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 247 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  6. ASVG § 247 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Anders als etwa eine unverbindliche Mitteilung von beim Hauptverband gespeicherten Daten soll ein Feststellungbescheid gemäß § 247 ASVG dem Versicherten Rechtssicherheit verschaffen. Eine solche rechtsverbindliche Feststellung erfordert auch in einer Verfahrensart, die als Massenverfahren zu charakterisieren ist, ein der Sache angemessenes Ausmaß der Sorgfalt. Daher darf sich der Pensionsversicherungsträger jedenfalls dann nicht mit den vom Hauptverband übermittelten Daten begnügen, wenn diese - für sich genommen oder auf Grund von offenkundigen Widersprüchen zu den zweckmäßigerweise einzuholenden Angaben des Versicherten selbst - auch ohne weitwendige Überlegungen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben mussten.Anders als etwa eine unverbindliche Mitteilung von beim Hauptverband gespeicherten Daten soll ein Feststellungbescheid gemäß Paragraph 247, ASVG dem Versicherten Rechtssicherheit verschaffen. Eine solche rechtsverbindliche Feststellung erfordert auch in einer Verfahrensart, die als Massenverfahren zu charakterisieren ist, ein der Sache angemessenes Ausmaß der Sorgfalt. Daher darf sich der Pensionsversicherungsträger jedenfalls dann nicht mit den vom Hauptverband übermittelten Daten begnügen, wenn diese - für sich genommen oder auf Grund von offenkundigen Widersprüchen zu den zweckmäßigerweise einzuholenden Angaben des Versicherten selbst - auch ohne weitwendige Überlegungen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben mussten.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080110.X06

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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