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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §247;Rechtssatz
Anders als etwa eine unverbindliche Mitteilung von beim Hauptverband gespeicherten Daten soll ein Feststellungbescheid gemäß § 247 ASVG dem Versicherten Rechtssicherheit verschaffen. Eine solche rechtsverbindliche Feststellung erfordert auch in einer Verfahrensart, die als Massenverfahren zu charakterisieren ist, ein der Sache angemessenes Ausmaß der Sorgfalt. Daher darf sich der Pensionsversicherungsträger jedenfalls dann nicht mit den vom Hauptverband übermittelten Daten begnügen, wenn diese - für sich genommen oder auf Grund von offenkundigen Widersprüchen zu den zweckmäßigerweise einzuholenden Angaben des Versicherten selbst - auch ohne weitwendige Überlegungen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben mussten.Anders als etwa eine unverbindliche Mitteilung von beim Hauptverband gespeicherten Daten soll ein Feststellungbescheid gemäß Paragraph 247, ASVG dem Versicherten Rechtssicherheit verschaffen. Eine solche rechtsverbindliche Feststellung erfordert auch in einer Verfahrensart, die als Massenverfahren zu charakterisieren ist, ein der Sache angemessenes Ausmaß der Sorgfalt. Daher darf sich der Pensionsversicherungsträger jedenfalls dann nicht mit den vom Hauptverband übermittelten Daten begnügen, wenn diese - für sich genommen oder auf Grund von offenkundigen Widersprüchen zu den zweckmäßigerweise einzuholenden Angaben des Versicherten selbst - auch ohne weitwendige Überlegungen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben mussten.
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080110.X06Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013