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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein neuerlicher Computerausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, in dem entscheidungswesentliche Daten berichtigt wurden, kommt als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 83/08/0066).Ein neuerlicher Computerausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, in dem entscheidungswesentliche Daten berichtigt wurden, kommt als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 83/08/0066).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080110.X05Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013