Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §355;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG.Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080110.X01Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013