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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §209;Rechtssatz
Da die Festsetzung der Getränkesteuer unmittelbar in Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages erfolgte, stand ihr der Eintritt der Verjährung nach § 156 Abs. 2 Bgld LAO jedenfalls nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach § 158 Abs. 3 Bgld LAO (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, E 15. zu § 209a, mwN).Da die Festsetzung der Getränkesteuer unmittelbar in Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages erfolgte, stand ihr der Eintritt der Verjährung nach Paragraph 156, Absatz 2, Bgld LAO jedenfalls nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach Paragraph 158, Absatz 3, Bgld LAO vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, E 15. zu Paragraph 209 a,, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160198.X02Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013