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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §201;Rechtssatz
Das Schreiben der abgabepflichtigen Partei vom 14. Februar 2000 betreffend den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer war auch als Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre ab 1995 anzusehen. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die Festsetzung der Getränkesteuer durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Juli 2008 unmittelbar in Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages erfolgte, sodass dieser Festsetzung ein Eintritt der Verjährung nach § 156 Abs. 2 Bgld LAO nicht entgegenstand. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach § 158 Abs. 3 Bgld LAO (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, E 15. zu § 209a, mwN).Das Schreiben der abgabepflichtigen Partei vom 14. Februar 2000 betreffend den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer war auch als Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre ab 1995 anzusehen. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die Festsetzung der Getränkesteuer durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Juli 2008 unmittelbar in Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages erfolgte, sodass dieser Festsetzung ein Eintritt der Verjährung nach Paragraph 156, Absatz 2, Bgld LAO nicht entgegenstand. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach Paragraph 158, Absatz 3, Bgld LAO vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, E 15. zu Paragraph 209 a,, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160044.X03Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013