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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §201;Rechtssatz
Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht gemäß § 158a Abs. 2 Bgld LAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde. Unmittelbar hängt eine Abgabenfestsetzung etwa von einem Antrag auf Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe ab. Zweck der letztgenannten Bestimmung ist es, die Partei vor Rechtsnachteilen (durch Eintritt der Bemessungsverjährung) zu schützen, die lediglich dadurch entstehen, dass die Abgabenbehörde Anbringen nicht unverzüglich erledigt (vgl. Ritz, BAO4, Tz 10f zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 209a BAO).Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht gemäß Paragraph 158 a, Absatz 2, Bgld LAO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde. Unmittelbar hängt eine Abgabenfestsetzung etwa von einem Antrag auf Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe ab. Zweck der letztgenannten Bestimmung ist es, die Partei vor Rechtsnachteilen (durch Eintritt der Bemessungsverjährung) zu schützen, die lediglich dadurch entstehen, dass die Abgabenbehörde Anbringen nicht unverzüglich erledigt vergleiche Ritz, BAO4, Tz 10f zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 209 a, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160044.X01Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013