RS Vwgh 2012/10/18 2012/23/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0085 E 29. April 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Der Fremde muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068). Von dieser grundsätzlichen Annahme abweichende Besonderheiten im Einzelfall sind aber nicht von Amts wegen durch Prüfung des Asylaktes zu ermitteln, sondern sind vom Fremden durch ein substanziiertes und entsprechend belegtes Vorbringen darzutun.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012230019.X03

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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