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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Im Mängelbehebungsschriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei "in ihrem Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Einkommensteuer 2000 sowie gesetzmäßige Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000 verletzt". Mit dieser Formulierung wird kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2004, 2003/16/0500, und Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/M Lang, Hrsg, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1999, 71).Im Mängelbehebungsschriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei "in ihrem Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Einkommensteuer 2000 sowie gesetzmäßige Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000 verletzt". Mit dieser Formulierung wird kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2004, 2003/16/0500, und Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/M Lang, Hrsg, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1999, 71).
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150171.X01Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013