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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
In dem zur Mängelbehebung eingebrachten Schriftsatz führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdepunkte und Anträge" an, dass er gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 26 VwGG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebe, und formuliert sodann Anträge, die angefochtenen Bescheide nach § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c VwGG aufzuheben und Kosten zuzusprechen. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet.In dem zur Mängelbehebung eingebrachten Schriftsatz führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdepunkte und Anträge" an, dass er gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraphen 26, VwGG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebe, und formuliert sodann Anträge, die angefochtenen Bescheide nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera a und Litera c, VwGG aufzuheben und Kosten zuzusprechen. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150118.X01Im RIS seit
22.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013