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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0101 2012/15/0103 2012/15/0102Rechtssatz
Ein leitender Angestellter, der aus seinem Einkommen Essenseinladungen für (potenzielle) Kunden seines Arbeitgebers vornimmt und Geschenke für diese Personen beschafft, tätigt Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Solche Repräsentationsmaßnahmen sind nicht vergleichbar mit der Bewirtung von Informanten durch einen Kriminalbeamten im Rahmen seiner Dienstpflichten (im hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, 95/15/0050) und der Bewirtungsverpflichtung im diplomatischen Dienst (im hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 2000/14/0202).Ein leitender Angestellter, der aus seinem Einkommen Essenseinladungen für (potenzielle) Kunden seines Arbeitgebers vornimmt und Geschenke für diese Personen beschafft, tätigt Repräsentationsaufwendungen iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988. Solche Repräsentationsmaßnahmen sind nicht vergleichbar mit der Bewirtung von Informanten durch einen Kriminalbeamten im Rahmen seiner Dienstpflichten (im hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, 95/15/0050) und der Bewirtungsverpflichtung im diplomatischen Dienst (im hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 2000/14/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150100.X04Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016