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L82000 BauordnungRechtssatz
Die Frage der Eigentumsverhältnisse am Baugrund begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, sondern berührt rein öffentliche Interessen (vgl. dazu die in Schweighofer, aaO, Rn 6 zu § 25 Abs. 5 Tir BauO 2001 zitierte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen zu den näheren Umständen des Verkaufes des Baugrundstückes an die Bauwerberin sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Baubescheides aufzuzeigen.Die Frage der Eigentumsverhältnisse am Baugrund begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, sondern berührt rein öffentliche Interessen vergleiche dazu die in Schweighofer, aaO, Rn 6 zu Paragraph 25, Absatz 5, Tir BauO 2001 zitierte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen zu den näheren Umständen des Verkaufes des Baugrundstückes an die Bauwerberin sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Baubescheides aufzuzeigen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060179.X02Im RIS seit
19.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012