RS Vwgh 2012/10/18 2012/06/0179

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs5;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
BauO Tir 2011 §26 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Eigentumsverhältnisse am Baugrund begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, sondern berührt rein öffentliche Interessen (vgl. dazu die in Schweighofer, aaO, Rn 6 zu § 25 Abs. 5 Tir BauO 2001 zitierte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen zu den näheren Umständen des Verkaufes des Baugrundstückes an die Bauwerberin sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Baubescheides aufzuzeigen.Die Frage der Eigentumsverhältnisse am Baugrund begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, sondern berührt rein öffentliche Interessen vergleiche dazu die in Schweighofer, aaO, Rn 6 zu Paragraph 25, Absatz 5, Tir BauO 2001 zitierte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen zu den näheren Umständen des Verkaufes des Baugrundstückes an die Bauwerberin sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Baubescheides aufzuzeigen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060179.X02

Im RIS seit

19.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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