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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichthof hat zur Bindung der Gemeindebehörden an die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgesprochen, dass eine solche nur im Umfang der die Aufhebung tragenden Gründe besteht. Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente eines kassatorischen Vorstellungsbescheides kann der Vorstellungswerber mangels einer Bindungswirkung dieser Begründungsteile in seinen Rechten nicht verletzt sein (Hinweis B vom 13. August 2002, 2000/17/0098, mwN).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060178.X01Im RIS seit
22.01.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013