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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Zell am See 1998;Rechtssatz
Delegierungsverordnungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen (Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2009/06/0237, mwN sowie Hinweisen auf Art. 118 Abs. 7 B-VG, wonach eine Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine staatliche Behörde nur auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann). Für eine analoge Anwendung der Bau-Delegierungsverordnung auf jene Bauvorhaben, in denen der Gemeinde durch privatrechtliche Verträge beispielsweise ein Nutzungs- oder Mitspracherecht eingeräumt wird, bleibt daher kein Raum.Delegierungsverordnungen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen (Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2009/06/0237, mwN sowie Hinweisen auf Artikel 118, Absatz 7, B-VG, wonach eine Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine staatliche Behörde nur auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann). Für eine analoge Anwendung der Bau-Delegierungsverordnung auf jene Bauvorhaben, in denen der Gemeinde durch privatrechtliche Verträge beispielsweise ein Nutzungs- oder Mitspracherecht eingeräumt wird, bleibt daher kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060171.X03Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012