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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/06/0010 E 25. April 1996 RS 7Stammrechtssatz
ISd Art 116 Abs 2 B-VG und Art 118 Abs 2 B-VG sowie Art 118 Abs 3 B-VG muß davon ausgegangen werden, daß privatwirtschaftliche Interessen der Gemeinde der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen, ebensowenig deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen bzw zur Abwägung öffentlicher Interessen und Privatinteressen von Normunterworfenen; den Gemeindeorganen ist danach vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981).ISd Artikel 116, Absatz 2, B-VG und Artikel 118, Absatz 2, B-VG sowie Artikel 118, Absatz 3, B-VG muß davon ausgegangen werden, daß privatwirtschaftliche Interessen der Gemeinde der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen, ebensowenig deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen bzw zur Abwägung öffentlicher Interessen und Privatinteressen von Normunterworfenen; den Gemeindeorganen ist danach vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060171.X02Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012