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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7;Rechtssatz
Adressat der Befangenheitsregelung des § 7 AVG kann niemals ein Organ (z.B. Bürgermeister, Landeshauptmann, Bundesminister) als bloße Summe von Zuständigkeiten sein, sondern nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist. Dass im vorliegenden Fall die Gemeindevertretung den Baurechtsvertrag "gesetzmäßig geschlossen" und später als Baubehörde zweiter Instanz entschieden habe, vermag daher eine Befangenheit der Behörde als Organ jedenfalls nicht zu begründen.Adressat der Befangenheitsregelung des Paragraph 7, AVG kann niemals ein Organ (z.B. Bürgermeister, Landeshauptmann, Bundesminister) als bloße Summe von Zuständigkeiten sein, sondern nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist. Dass im vorliegenden Fall die Gemeindevertretung den Baurechtsvertrag "gesetzmäßig geschlossen" und später als Baubehörde zweiter Instanz entschieden habe, vermag daher eine Befangenheit der Behörde als Organ jedenfalls nicht zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060171.X01Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012