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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0116Rechtssatz
Die von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer sind berechtigt geltend zu machen, durch den Bescheid, mit dem die Straßenbaubewilligung erteilt wurde, in ihrem Recht auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße, insofern dadurch die Beanspruchung ihres jeweiligen Grundstückes vermieden oder verändert werden kann, verletzt worden zu sein. Dabei ist aber im vorliegenden Fall festzuhalten, dass das eisenbahnrechtliche Bewilligungsverfahren (Verlängerung der Straßenbahnlinie) mit dem Berufungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie rechtskräftig abgeschlossen wurde. Diese rechtskräftige Bewilligung war von der Straßenrechtsbehörde zu beachten. Der Umstand, dass diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (aufschiebende Wirkung wurde nicht bewilligt), vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060115.X01Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012