RS Vwgh 2012/10/18 2012/06/0115

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG Tir 1989 §43;
LStG Tir 1989 §44 Abs3;
VwGG §30;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0116

Rechtssatz

Die von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer sind berechtigt geltend zu machen, durch den Bescheid, mit dem die Straßenbaubewilligung erteilt wurde, in ihrem Recht auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße, insofern dadurch die Beanspruchung ihres jeweiligen Grundstückes vermieden oder verändert werden kann, verletzt worden zu sein. Dabei ist aber im vorliegenden Fall festzuhalten, dass das eisenbahnrechtliche Bewilligungsverfahren (Verlängerung der Straßenbahnlinie) mit dem Berufungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie rechtskräftig abgeschlossen wurde. Diese rechtskräftige Bewilligung war von der Straßenrechtsbehörde zu beachten. Der Umstand, dass diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (aufschiebende Wirkung wurde nicht bewilligt), vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060115.X01

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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