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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §14 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0112Rechtssatz
Sichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird in der Praxis (wenngleich dies im Tir LStG 1989 nicht vorgesehen ist) die Gelegenheit, dass die Beteiligten an der Straßenbauverhandlung teilnehmen, zum Abschluss von Übereinkommen über den (rechtsgeschäftlichen) Erwerb der für das Vorhaben voraussichtlich benötigten Grundflächen genutzt und es wird, wohl in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 4 Tir LStG 1989, ein solches Übereinkommen zum Verhandlungsprotokoll genommen und im Straßenbaubewilligungsbescheid als "Beurkundung" wiedergegeben. Der Abschluss eines solchen Übereinkommens ist im Straßenbaubewilligungsverfahren selbst ohne rechtliche Bedeutung. Das Tir LStG 1989 sieht die Mitwirkung des Verhandlungsleiters beim Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht vor, ordnet insbesondere keine Beurkundung eines allfällig abgeschlossenen Übereinkommens an. Demnach sind solche, im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Papier gebrachten und unterfertigten Übereinkommen auch kein notwendiger Bestandteil der aufzunehmenden Niederschrift, weil sie für das Straßenbaubewilligungsverfahren rechtlich unerheblich sind und daher nicht "zur Sache" im Sinne des § 14 Abs. 1 AVG gehören.Sichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird in der Praxis (wenngleich dies im Tir LStG 1989 nicht vorgesehen ist) die Gelegenheit, dass die Beteiligten an der Straßenbauverhandlung teilnehmen, zum Abschluss von Übereinkommen über den (rechtsgeschäftlichen) Erwerb der für das Vorhaben voraussichtlich benötigten Grundflächen genutzt und es wird, wohl in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz 4, Tir LStG 1989, ein solches Übereinkommen zum Verhandlungsprotokoll genommen und im Straßenbaubewilligungsbescheid als "Beurkundung" wiedergegeben. Der Abschluss eines solchen Übereinkommens ist im Straßenbaubewilligungsverfahren selbst ohne rechtliche Bedeutung. Das Tir LStG 1989 sieht die Mitwirkung des Verhandlungsleiters beim Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht vor, ordnet insbesondere keine Beurkundung eines allfällig abgeschlossenen Übereinkommens an. Demnach sind solche, im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Papier gebrachten und unterfertigten Übereinkommen auch kein notwendiger Bestandteil der aufzunehmenden Niederschrift, weil sie für das Straßenbaubewilligungsverfahren rechtlich unerheblich sind und daher nicht "zur Sache" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AVG gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060102.X07Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012