RS Vwgh 2012/10/18 2012/06/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs1;
LStG Tir 1989 §42 Abs4;
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0112

Rechtssatz

Sichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird in der Praxis (wenngleich dies im Tir LStG 1989 nicht vorgesehen ist) die Gelegenheit, dass die Beteiligten an der Straßenbauverhandlung teilnehmen, zum Abschluss von Übereinkommen über den (rechtsgeschäftlichen) Erwerb der für das Vorhaben voraussichtlich benötigten Grundflächen genutzt und es wird, wohl in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 4 Tir LStG 1989, ein solches Übereinkommen zum Verhandlungsprotokoll genommen und im Straßenbaubewilligungsbescheid als "Beurkundung" wiedergegeben. Der Abschluss eines solchen Übereinkommens ist im Straßenbaubewilligungsverfahren selbst ohne rechtliche Bedeutung. Das Tir LStG 1989 sieht die Mitwirkung des Verhandlungsleiters beim Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht vor, ordnet insbesondere keine Beurkundung eines allfällig abgeschlossenen Übereinkommens an. Demnach sind solche, im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Papier gebrachten und unterfertigten Übereinkommen auch kein notwendiger Bestandteil der aufzunehmenden Niederschrift, weil sie für das Straßenbaubewilligungsverfahren rechtlich unerheblich sind und daher nicht "zur Sache" im Sinne des § 14 Abs. 1 AVG gehören.Sichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird in der Praxis (wenngleich dies im Tir LStG 1989 nicht vorgesehen ist) die Gelegenheit, dass die Beteiligten an der Straßenbauverhandlung teilnehmen, zum Abschluss von Übereinkommen über den (rechtsgeschäftlichen) Erwerb der für das Vorhaben voraussichtlich benötigten Grundflächen genutzt und es wird, wohl in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz 4, Tir LStG 1989, ein solches Übereinkommen zum Verhandlungsprotokoll genommen und im Straßenbaubewilligungsbescheid als "Beurkundung" wiedergegeben. Der Abschluss eines solchen Übereinkommens ist im Straßenbaubewilligungsverfahren selbst ohne rechtliche Bedeutung. Das Tir LStG 1989 sieht die Mitwirkung des Verhandlungsleiters beim Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht vor, ordnet insbesondere keine Beurkundung eines allfällig abgeschlossenen Übereinkommens an. Demnach sind solche, im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Papier gebrachten und unterfertigten Übereinkommen auch kein notwendiger Bestandteil der aufzunehmenden Niederschrift, weil sie für das Straßenbaubewilligungsverfahren rechtlich unerheblich sind und daher nicht "zur Sache" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AVG gehören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060102.X07

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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