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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0112Rechtssatz
Der Abschluss eines Übereinkommens über den "rechtsgeschäftlichen" Erwerb der benötigten Grundflächen im Zuge des Straßenbaubewilligungsverfahrens (nach der Behördenpraxis sichtlich auch als rechtsgeschäftliche "Grundeinlöse" bezeichnet) ist im Tir LStG 1989 weder vorgesehen noch untersagt. Für das Straßenbaubewilligungsverfahren selbst hat es keine rechtliche Bedeutung, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass die für das Straßenbauvorhaben (voraussichtlich) benötigten Grundflächen schon vor der Erteilung der Straßenbaubewilligung im Eigentum (hier) des Landes Tirols zu stehen hätten. Vielmehr sind diese erforderlichenfalls auf Grundlage des bewilligten Vorhabens rechtsgeschäftlich oder durch Enteignung zu erwerben, um das bewilligte Vorhaben ausführen zu können. Das Tir LStG 1989 sieht ebenfalls nicht vor, dass der Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung im Straßenbaubewilligungsverfahren auf den Abschluss eines solchen Übereinkommens hinzuwirken hätte oder auch, dass ein solches Übereinkommen in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060102.X04Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012