RS Vwgh 2012/10/18 2012/06/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2012
beobachten
merken

Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
LStG Tir 1989 §41 Abs1;
LStG Tir 1989 §42;
LStG Tir 1989 §43;
LStG Tir 1989 §44 Abs1;
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0112

Rechtssatz

Der Abschluss eines Übereinkommens über den "rechtsgeschäftlichen" Erwerb der benötigten Grundflächen im Zuge des Straßenbaubewilligungsverfahrens (nach der Behördenpraxis sichtlich auch als rechtsgeschäftliche "Grundeinlöse" bezeichnet) ist im Tir LStG 1989 weder vorgesehen noch untersagt. Für das Straßenbaubewilligungsverfahren selbst hat es keine rechtliche Bedeutung, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass die für das Straßenbauvorhaben (voraussichtlich) benötigten Grundflächen schon vor der Erteilung der Straßenbaubewilligung im Eigentum (hier) des Landes Tirols zu stehen hätten. Vielmehr sind diese erforderlichenfalls auf Grundlage des bewilligten Vorhabens rechtsgeschäftlich oder durch Enteignung zu erwerben, um das bewilligte Vorhaben ausführen zu können. Das Tir LStG 1989 sieht ebenfalls nicht vor, dass der Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung im Straßenbaubewilligungsverfahren auf den Abschluss eines solchen Übereinkommens hinzuwirken hätte oder auch, dass ein solches Übereinkommen in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060102.X04

Im RIS seit

15.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten