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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §41;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0112Rechtssatz
Nach § 69 Abs. 1 AVG setzt ein Wiederaufnahmeantrag die Parteistellung des Antragstellers im zugrundeliegenden Verfahren voraus. Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat (in der Verhandlung wurden von ihm keine Einwendungen erhoben), kommt ihm kein Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen (Hinweis E vom 15. März 2012, 2011/06/0211). Das hat gleichermaßen für den Wiedereinsetzungsantrag zu gelten, der ebenfalls die Parteistellung voraussetzt. Dem Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG kann vielmehr nur im Wege des § 42 Abs. 3 AVG begegnet werden.Nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG setzt ein Wiederaufnahmeantrag die Parteistellung des Antragstellers im zugrundeliegenden Verfahren voraus. Da der Beschwerdeführer seine Parteistellung verloren hat (in der Verhandlung wurden von ihm keine Einwendungen erhoben), kommt ihm kein Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen (Hinweis E vom 15. März 2012, 2011/06/0211). Das hat gleichermaßen für den Wiedereinsetzungsantrag zu gelten, der ebenfalls die Parteistellung voraussetzt. Dem Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG kann vielmehr nur im Wege des Paragraph 42, Absatz 3, AVG begegnet werden.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060102.X03Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012