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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §41;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0112Rechtssatz
Die im Vorbringen des Beschwerdeführers vorkommende Erklärung, er hätte sich das Erheben von Einwendungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Tir LStG 1989 vorbehalten, stellt eine bloße Ankündigung dar und keine Einwendung (Hinweis E vom 20. April 2004, 2003/06/0114, mwN). Sofern man sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren dahin verstehen sollte, er hätte erklärt, Einwendungen für den Fall zu erheben, dass das Übereinkommen über den "rechtsgeschäftlichen" Erwerb der benötigten Grundflächen nicht gültig sei oder nachträglich ungültig werde, handelte es sich um eine unzulässige (unwirksame) bedingte Prozesserklärung (Hinweis Erkenntnisse vom 3. Mai 2011, 2009/05/0154, vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, jeweils mwN., uam.). Das bedeutet, dass der Bf auch dann, wenn er in der Verhandlung das von ihm behauptete Vorbringen erstattet hätte, keine Einwendungen (im Rechtssinn) erhoben hätte. Damit hat er im Straßenbaubewilligungsverfahren (jedenfalls) die Parteistellung verloren.Die im Vorbringen des Beschwerdeführers vorkommende Erklärung, er hätte sich das Erheben von Einwendungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Tir LStG 1989 vorbehalten, stellt eine bloße Ankündigung dar und keine Einwendung (Hinweis E vom 20. April 2004, 2003/06/0114, mwN). Sofern man sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren dahin verstehen sollte, er hätte erklärt, Einwendungen für den Fall zu erheben, dass das Übereinkommen über den "rechtsgeschäftlichen" Erwerb der benötigten Grundflächen nicht gültig sei oder nachträglich ungültig werde, handelte es sich um eine unzulässige (unwirksame) bedingte Prozesserklärung (Hinweis Erkenntnisse vom 3. Mai 2011, 2009/05/0154, vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, jeweils mwN., uam.). Das bedeutet, dass der Bf auch dann, wenn er in der Verhandlung das von ihm behauptete Vorbringen erstattet hätte, keine Einwendungen (im Rechtssinn) erhoben hätte. Damit hat er im Straßenbaubewilligungsverfahren (jedenfalls) die Parteistellung verloren.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060102.X02Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012