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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0112Rechtssatz
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Erledigung/Kundmachung der belangten Behörde persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Diese Erledigung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Der Wortlaut des Hinweises entspricht zwar nicht genau dem maßgeblichen gesetzlichen Wortlaut, wonach die betreffende Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt (es fehlt das Wort "soweit"), dessen ungeachtet reicht der Wortlaut aber aus, um einen Verlust der Parteistellung für den Fall zu bewirken, dass überhaupt keine Einwendungen erhoben werden (vgl. - ähnliche Problematik - das E vom 25. April 2006, 2004/06/0197).Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Erledigung/Kundmachung der belangten Behörde persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Diese Erledigung enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Der Wortlaut des Hinweises entspricht zwar nicht genau dem maßgeblichen gesetzlichen Wortlaut, wonach die betreffende Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhebt (es fehlt das Wort "soweit"), dessen ungeachtet reicht der Wortlaut aber aus, um einen Verlust der Parteistellung für den Fall zu bewirken, dass überhaupt keine Einwendungen erhoben werden vergleiche - ähnliche Problematik - das E vom 25. April 2006, 2004/06/0197).
Schlagworte
Verfahrensrecht AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060102.X01Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012