Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die Grundeigentümer waren im vorliegenden Fall nicht Bauwerber, es wurde die Baubewilligung nur dem Bauwerber und nicht auch ihnen erteilt. Sie legen auch nicht dar, dass sie hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Baubewilligung Rechtsnachfolger des Bauwerbers wären. Sie berufen sich vielmehr (nur) darauf, Grundeigentümer zu sein. Das (wie auch der Umstand, dass sie ein wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Baubewilligung haben mögen) verschaffte ihnen aber keine Parteistellung im Nichtigerklärungsverfahren; in ihre Rechte wurde durch die Nichtigerklärung der Baubewilligung vielmehr nicht eingegriffen (Hinweis B vom 23. August 2012, 2012/05/0006, mwN zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der NÖ BauO 1996).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060087.X01Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017