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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer die unterschiedliche Reichweite der Parteistellung und des Rechtes zur Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei "Organisationen der gewerblichen Wirtschaft" nach § 138 Abs. 1 WKG 1998 einerseits und "kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer" nach § 138 Abs. 2 WKG 1998 andererseits als gleichheitswidrig problematisieren, sei darauf hingewiesen, dass die hier interessierenden Bestimmungen des 5. Hauptstückes des WKG 1998 gerade die Aufsicht (nunmehr) des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen - somit gerade über die gesetzlich eingerichteten "Organisationen der gewerblichen Wirtschaft" - betreffen.Soweit die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer die unterschiedliche Reichweite der Parteistellung und des Rechtes zur Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei "Organisationen der gewerblichen Wirtschaft" nach Paragraph 138, Absatz eins, WKG 1998 einerseits und "kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer" nach Paragraph 138, Absatz 2, WKG 1998 andererseits als gleichheitswidrig problematisieren, sei darauf hingewiesen, dass die hier interessierenden Bestimmungen des 5. Hauptstückes des WKG 1998 gerade die Aufsicht (nunmehr) des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Wirtschaftskammern und deren Fachorganisationen - somit gerade über die gesetzlich eingerichteten "Organisationen der gewerblichen Wirtschaft" - betreffen.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, diesen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft daher weiter reichende Rechte im aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof einzuräumen als den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer, erscheint daher dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Beurteilung nach Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht als verfassungsrechtlich bedenklich.Die Entscheidung des Gesetzgebers, diesen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft daher weiter reichende Rechte im aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof einzuräumen als den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer, erscheint daher dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Beurteilung nach Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG nicht als verfassungsrechtlich bedenklich.
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040092.X03Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013