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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts im Sinn des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begründet die Prozesslegitimation nach dieser Bestimmung nur dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob das behauptete subjektive Recht überhaupt besteht, ist nach den maßgeblichen Vorschriften - hier nach den Bestimmungen des WKG 1998 - zu beurteilen. Mit der Parteibeschwerde kann nur eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre geltend gemacht werden. Den Bestimmungen des § 138 WKG 1998 sind Rechte der dort genannten Organisationen bzw. Körperschaften auf eine bestimmte inhaltliche Gestaltung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerde Bezug auf Rechte der von den bf Parteien (ÖGB und Gewerkschaft der Privatangestellten) vertretenen Arbeitnehmer nimmt, kann sie auch damit ein den bf Parteien selbst zukommendes subjektives öffentliches Recht nicht darstellen, weil aus den diesen Arbeitnehmern zustehenden Rechten ein den bf Parteien selbst zustehendes öffentliches Recht nicht abgeleitet werden kann (Hinweis B vom 15. September 1999, 99/04/0062).Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts im Sinn des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG begründet die Prozesslegitimation nach dieser Bestimmung nur dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob das behauptete subjektive Recht überhaupt besteht, ist nach den maßgeblichen Vorschriften - hier nach den Bestimmungen des WKG 1998 - zu beurteilen. Mit der Parteibeschwerde kann nur eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre geltend gemacht werden. Den Bestimmungen des Paragraph 138, WKG 1998 sind Rechte der dort genannten Organisationen bzw. Körperschaften auf eine bestimmte inhaltliche Gestaltung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerde Bezug auf Rechte der von den bf Parteien (ÖGB und Gewerkschaft der Privatangestellten) vertretenen Arbeitnehmer nimmt, kann sie auch damit ein den bf Parteien selbst zukommendes subjektives öffentliches Recht nicht darstellen, weil aus den diesen Arbeitnehmern zustehenden Rechten ein den bf Parteien selbst zustehendes öffentliches Recht nicht abgeleitet werden kann (Hinweis B vom 15. September 1999, 99/04/0062).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040092.X02Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013