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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Art. 131 Abs. 2 B-VG ermächtigt den Materiengesetzgeber (über die in Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG vorgesehenen Amtsbeschwerden hinaus) weitere Fälle von Beschwerden wegen objektiver Rechtsverletzung vorzusehen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesgesetzgeber u.a. durch Normierung des § 138 Abs. 2 WKG 1998, welcher (auch) die Befugnis von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt, Gebrauch gemacht. (Die vorliegende Beschwerde ist allerdings nicht zulässig, weil das von dem nach § 137 Abs. 3 WKG 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid betroffene Kammermitglied nicht "mehr als 250 Arbeitnehmer" hat.)Artikel 131, Absatz 2, B-VG ermächtigt den Materiengesetzgeber (über die in Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG vorgesehenen Amtsbeschwerden hinaus) weitere Fälle von Beschwerden wegen objektiver Rechtsverletzung vorzusehen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesgesetzgeber u.a. durch Normierung des Paragraph 138, Absatz 2, WKG 1998, welcher (auch) die Befugnis von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof regelt, Gebrauch gemacht. (Die vorliegende Beschwerde ist allerdings nicht zulässig, weil das von dem nach Paragraph 137, Absatz 3, WKG 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid betroffene Kammermitglied nicht "mehr als 250 Arbeitnehmer" hat.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040092.X01Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013