Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §130 Abs2;Rechtssatz
Entscheidend ist, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat und somit eine konkrete Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG vorliegt. Eine solche Tatumschreibung muss daher bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage - wie sie in § 130 Abs. 2 ASchG 1994 unter Strafe gestellt wird - neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nicht erforderlich.Entscheidend ist, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat und somit eine konkrete Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vorliegt. Eine solche Tatumschreibung muss daher bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage - wie sie in Paragraph 130, Absatz 2, ASchG 1994 unter Strafe gestellt wird - neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG nicht erforderlich.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040020.X04Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013