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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Rechtssatz
An die Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG. Für die Verfolgungshandlung ist jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem § 44a Z. 2 VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, auch nicht auf die richtige rechtliche Qualifikation der zur Last gelegten strafbaren Handlung an, sondern darauf, dass sich der gegen den Beschuldigten gerichtete Tatvorwurf auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente bezogen hat und diese eine richtige Subsumtion zuließen.An die Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Für die Verfolgungshandlung ist jedoch nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, auch nicht auf die richtige rechtliche Qualifikation der zur Last gelegten strafbaren Handlung an, sondern darauf, dass sich der gegen den Beschuldigten gerichtete Tatvorwurf auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente bezogen hat und diese eine richtige Subsumtion zuließen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040020.X01Im RIS seit
28.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013