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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0124 E 19. Mai 2011 RS 1Stammrechtssatz
Ergeben sich in einem Ausweisungsverfahren aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - ist es primär an den Fremden gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in ihrem Bereich gelegene Tatsachenumstände (vgl. E 11. März 2010, 2007/09/0096).Ergeben sich in einem Ausweisungsverfahren aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - ist es primär an den Fremden gelegen, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in ihrem Bereich gelegene Tatsachenumstände vergleiche E 11. März 2010, 2007/09/0096).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230503.X01Im RIS seit
19.11.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012