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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Vor der Erlassung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsergänzungen sind von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen (vgl. E 30. September 2004, VwSlg. 16465 A/2004), sodass auch auf die vor Erlassung der Berufungsentscheidung eingelangte Anzeige der Vollmachtsauflösung von der Behörde Bedacht zu nehmen ist (vgl. E 4. März 2011, 2007/02/0376).Vor der Erlassung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsergänzungen sind von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen vergleiche E 30. September 2004, VwSlg. 16465 A/2004), sodass auch auf die vor Erlassung der Berufungsentscheidung eingelangte Anzeige der Vollmachtsauflösung von der Behörde Bedacht zu nehmen ist vergleiche E 4. März 2011, 2007/02/0376).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230441.X01Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012