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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2 idF 1998/I/058;Rechtssatz
War dem Wiedereinsetzungswerber bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Aufenthaltsverbotsverfahren die Identität der nun beantragten Zeugen bekannt und hatte er sie damals nur deshalb nicht genannt, weil er sie nicht belästigen wollte oder weil ihm (zum Teil) deren Adressen nicht bekannt waren, so ist ihm diese Unterlassung als Verschulden zuzurechnen. Der Umstand allein, dass die genaue Adresse eines Zeugen dem Wiedereinsetzungswerber erst später bekannt geworden sein mag, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Wiedereinsetzungswerber wäre trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Vernehmung eines Zeugen bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren zu beantragen, wobei es dann allenfalls Aufgabe der Behörde gewesen wäre, den gegenwärtigen Wohnsitz des Zeugen auszuforschen (vgl. E 22. Juni 1981, 1199/79).War dem Wiedereinsetzungswerber bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Aufenthaltsverbotsverfahren die Identität der nun beantragten Zeugen bekannt und hatte er sie damals nur deshalb nicht genannt, weil er sie nicht belästigen wollte oder weil ihm (zum Teil) deren Adressen nicht bekannt waren, so ist ihm diese Unterlassung als Verschulden zuzurechnen. Der Umstand allein, dass die genaue Adresse eines Zeugen dem Wiedereinsetzungswerber erst später bekannt geworden sein mag, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Wiedereinsetzungswerber wäre trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Vernehmung eines Zeugen bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren zu beantragen, wobei es dann allenfalls Aufgabe der Behörde gewesen wäre, den gegenwärtigen Wohnsitz des Zeugen auszuforschen vergleiche E 22. Juni 1981, 1199/79).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230193.X01Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012