RS Vwgh 2012/10/18 2011/23/0193

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2 idF 1998/I/058;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

War dem Wiedereinsetzungswerber bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Aufenthaltsverbotsverfahren die Identität der nun beantragten Zeugen bekannt und hatte er sie damals nur deshalb nicht genannt, weil er sie nicht belästigen wollte oder weil ihm (zum Teil) deren Adressen nicht bekannt waren, so ist ihm diese Unterlassung als Verschulden zuzurechnen. Der Umstand allein, dass die genaue Adresse eines Zeugen dem Wiedereinsetzungswerber erst später bekannt geworden sein mag, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Wiedereinsetzungswerber wäre trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Vernehmung eines Zeugen bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren zu beantragen, wobei es dann allenfalls Aufgabe der Behörde gewesen wäre, den gegenwärtigen Wohnsitz des Zeugen auszuforschen (vgl. E 22. Juni 1981, 1199/79).War dem Wiedereinsetzungswerber bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Aufenthaltsverbotsverfahren die Identität der nun beantragten Zeugen bekannt und hatte er sie damals nur deshalb nicht genannt, weil er sie nicht belästigen wollte oder weil ihm (zum Teil) deren Adressen nicht bekannt waren, so ist ihm diese Unterlassung als Verschulden zuzurechnen. Der Umstand allein, dass die genaue Adresse eines Zeugen dem Wiedereinsetzungswerber erst später bekannt geworden sein mag, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar. Der Wiedereinsetzungswerber wäre trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Vernehmung eines Zeugen bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren zu beantragen, wobei es dann allenfalls Aufgabe der Behörde gewesen wäre, den gegenwärtigen Wohnsitz des Zeugen auszuforschen vergleiche E 22. Juni 1981, 1199/79).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230193.X01

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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