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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, (in der Regel) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Hochgerechnet auf ein Jahr wäre der Unterhalt des Fremden mit einem Sparguthaben in Höhe von €Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, (in der Regel) für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Hochgerechnet auf ein Jahr wäre der Unterhalt des Fremden mit einem Sparguthaben in Höhe von €
10.000,-- aber jedenfalls gesichert (vgl. E 24. Juni 2010, 2008/21/0354).10.000,-- aber jedenfalls gesichert vergleiche E 24. Juni 2010, 2008/21/0354).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230129.X05Im RIS seit
19.11.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018