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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/21/0014 E 20. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist (Hinweis E 22. Oktober 2001, 2001/19/0018). Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (hier: der Z 1) zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des Abs. 3 im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - "mit möglichster Schonung erworbener Rechte" vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte.Eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG stellt eine Ermessensentscheidung dar, die auch ausreichend zu begründen ist (Hinweis E 22. Oktober 2001, 2001/19/0018). Es genügt somit nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (hier: der Ziffer eins,) zu begründen. Vielmehr gilt auch für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des Absatz 3, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - "mit möglichster Schonung erworbener Rechte" vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011220261.X03Im RIS seit
13.11.2012Zuletzt aktualisiert am
05.12.2012