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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens kann fallbezogen auf die Irreführungsabsicht unter bestimmten Umständen geschlossen werden. Lediglich dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind und insbesondere eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts fordern, kann der Schlussfolgerung, durch die unrichtige oder unvollständige Ausfüllung des Fragebogens sei Irreführungsabsicht vorgelegen, entgegengetreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011220261.X02Im RIS seit
13.11.2012Zuletzt aktualisiert am
05.12.2012