RS Vwgh 2012/10/18 2011/22/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
NAG 2005 §3 Abs5 Z3;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens kann fallbezogen auf die Irreführungsabsicht unter bestimmten Umständen geschlossen werden. Lediglich dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind und insbesondere eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts fordern, kann der Schlussfolgerung, durch die unrichtige oder unvollständige Ausfüllung des Fragebogens sei Irreführungsabsicht vorgelegen, entgegengetreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011220261.X02

Im RIS seit

13.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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