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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Z 3 NAG 2005 ist davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Gründe für die Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels den Wiederaufnahmegründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet sind. Vor diesem Hintergrund kann zur Beurteilung, ob ein Erschleichen im Sinn des § 3 Abs. 5 Z 3 NAG 2005 vorliegt, die zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.Nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NAG 2005 ist davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Gründe für die Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels den Wiederaufnahmegründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet sind. Vor diesem Hintergrund kann zur Beurteilung, ob ein Erschleichen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, NAG 2005 vorliegt, die zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011220261.X01Im RIS seit
13.11.2012Zuletzt aktualisiert am
05.12.2012