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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Von einem Formvorbehalt wie einer Klausel eines Leasingvertrages, wonach keine mündlichen Nebenabreden getroffen worden seien, kann jederzeit einverständlich, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, abgegangen werden (vgl. etwa OGH vom 25. April 2012, 7 Ob 54/12k, siehe zu vorausgehenden oder gleichzeitigen Nebenabreden auch RIS-Justiz RS0014378).Von einem Formvorbehalt wie einer Klausel eines Leasingvertrages, wonach keine mündlichen Nebenabreden getroffen worden seien, kann jederzeit einverständlich, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, abgegangen werden vergleiche etwa OGH vom 25. April 2012, 7 Ob 54/12k, siehe zu vorausgehenden oder gleichzeitigen Nebenabreden auch RIS-Justiz RS0014378).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011150096.X03Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013