RS Vwgh 2012/10/18 2011/15/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2012
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §863;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Von einem Formvorbehalt wie einer Klausel eines Leasingvertrages, wonach keine mündlichen Nebenabreden getroffen worden seien, kann jederzeit einverständlich, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, abgegangen werden (vgl. etwa OGH vom 25. April 2012, 7 Ob 54/12k, siehe zu vorausgehenden oder gleichzeitigen Nebenabreden auch RIS-Justiz RS0014378).Von einem Formvorbehalt wie einer Klausel eines Leasingvertrages, wonach keine mündlichen Nebenabreden getroffen worden seien, kann jederzeit einverständlich, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, abgegangen werden vergleiche etwa OGH vom 25. April 2012, 7 Ob 54/12k, siehe zu vorausgehenden oder gleichzeitigen Nebenabreden auch RIS-Justiz RS0014378).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011150096.X03

Im RIS seit

23.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten