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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2008/15/0320, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer u.a. dann zukommt, wenn neben dem Leasingvertrag eine Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer getroffen worden ist, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit um einen bereits bestimmten Kaufpreis erwirbt. Durch den zum Leasingvertrag hinzutretenden Abschluss der Vereinbarung über den Kauf des Wirtschaftsgutes kommen dem Leasingnehmer nicht bloß die Nutzungsmöglichkeit, sondern auch das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011150096.X02Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013