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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Aus den dem Mehrwertsteuerrecht zugrunde liegenden Zielen ist nicht ableitbar, dass ein Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form der entgeltlichen Überlassung von in seinem Eigentum stehenden Wohnungen erst dann entfalten sollte, wenn vorrangig das Wohnbedürfnis aller Kinder des Steuerpflichtigen befriedigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150010.X05Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017