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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Selbst wenn die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb der gegenständlichen Größenordnung in der Gemeinde ortsüblich ist und im Hinblick auf die Geruchszahl als ortsüblich angesehen werden kann, können sich dennoch auf Grund besonderer Umstände Belästigungen oder eine Gefährdung ergeben (Hinweis E vom 6. Juli 2011, 2010/06/0159, mwN). Solche besonderen Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten u.a. aus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine Geruchsimmission von mehr als 3 GE/qm angenommen werden könne, eine Person, die sich mehr als 263 Stunden pro Jahr an der Grundstücksgrenze aufhalte, einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt wäre, die bei jahrelanger Exposition, bedingt durch eine langdauernde persistierende Stressreaktion des Organismus auf die Geruchsbelastung, zu gesundheitlichen Schädigungen führen könnte.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060264.X02Im RIS seit
21.11.2012Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013