RS Vwgh 2012/10/18 2010/06/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden müsse. Der Auftrag könne rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, könne in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, eher er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (Hinweis E vom 24. April 1997, 95/06/0132, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060224.X01

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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