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L85008 Straßen VorarlbergHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/06/0098 E 21. Juni 2005 VwSlg 16646 A/2005 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach § 20 Abs. 1 Vlbg. StrG ist eine "Öffentlicherklärung" durch einen konstitutiven Akt der Gemeinde nicht vorgesehen. Voraussetzung ist vielmehr eine entsprechende Widmung des Grundeigentümers, und zwar entweder eine ausdrückliche oder eine (in dieser Bestimmung näher umschriebene) stillschweigende. Liegt keine ausdrückliche Widmung vor, liegt es in der Hand des Grundeigentümers, das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße, also den Eintritt der in § 20 Abs. 1 Vlbg. StrG genannten positiven Voraussetzungen, durch entsprechende Handlungen, wie Absperrungen, Aufschriften oder vergleichbare unmissverständliche Willensäußerungen zu verhindern. Im Falle einer stillschweigenden Widmung ergibt sich demnach die Eigentumsbeschränkung als Folge des Entstehens einer öffentlichen Privatstraße nicht aus einem konstitutiven behördlichen Akt, sondern als Folge der im § 20 Abs. 1 Vlbg. StrG umschriebenen Duldung durch den Grundeigentümer, sie ist daher seiner Sphäre zuzurechnen. Nach dem Konzept des Gesetzes hatte daher die (zwar fraglos verbindliche) Feststellung gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg. StrG "nur" deklarativen Charakter. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass die Eigenschaft einer Straße als öffentliche Privatstraße durch einen gutgläubigen Erwerb wieder verloren ginge.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg. StrG ist eine "Öffentlicherklärung" durch einen konstitutiven Akt der Gemeinde nicht vorgesehen. Voraussetzung ist vielmehr eine entsprechende Widmung des Grundeigentümers, und zwar entweder eine ausdrückliche oder eine (in dieser Bestimmung näher umschriebene) stillschweigende. Liegt keine ausdrückliche Widmung vor, liegt es in der Hand des Grundeigentümers, das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße, also den Eintritt der in Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg. StrG genannten positiven Voraussetzungen, durch entsprechende Handlungen, wie Absperrungen, Aufschriften oder vergleichbare unmissverständliche Willensäußerungen zu verhindern. Im Falle einer stillschweigenden Widmung ergibt sich demnach die Eigentumsbeschränkung als Folge des Entstehens einer öffentlichen Privatstraße nicht aus einem konstitutiven behördlichen Akt, sondern als Folge der im Paragraph 20, Absatz eins, Vlbg. StrG umschriebenen Duldung durch den Grundeigentümer, sie ist daher seiner Sphäre zuzurechnen. Nach dem Konzept des Gesetzes hatte daher die (zwar fraglos verbindliche) Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg. StrG "nur" deklarativen Charakter. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass die Eigenschaft einer Straße als öffentliche Privatstraße durch einen gutgläubigen Erwerb wieder verloren ginge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060093.X03Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012