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L85008 Straßen VorarlbergRechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mitbeteiligte ohne Zustimmung seiner Miteigentümer als bloßer Miteigentümer eines Grundstückes einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg LStG 1969 stellen konnte. Die Behörde ist zu einer diesbezüglichen Entscheidung in der Sache auch ohne einen Antrag von Amts wegen legitimiert, sodass ein etwa mangelhafter oder fehlender Antrag jedenfalls keine Unzuständigkeit der gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg LStG 1969 entscheidenden Behörde begründen kann.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mitbeteiligte ohne Zustimmung seiner Miteigentümer als bloßer Miteigentümer eines Grundstückes einen Antrag auf Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg LStG 1969 stellen konnte. Die Behörde ist zu einer diesbezüglichen Entscheidung in der Sache auch ohne einen Antrag von Amts wegen legitimiert, sodass ein etwa mangelhafter oder fehlender Antrag jedenfalls keine Unzuständigkeit der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg LStG 1969 entscheidenden Behörde begründen kann.
Schlagworte
Beteiligter Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060093.X02Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012