RS Vwgh 2012/10/18 2010/06/0093

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

L85008 Straßen Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Vlbg 1969 §2 Abs3;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mitbeteiligte ohne Zustimmung seiner Miteigentümer als bloßer Miteigentümer eines Grundstückes einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg LStG 1969 stellen konnte. Die Behörde ist zu einer diesbezüglichen Entscheidung in der Sache auch ohne einen Antrag von Amts wegen legitimiert, sodass ein etwa mangelhafter oder fehlender Antrag jedenfalls keine Unzuständigkeit der gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg LStG 1969 entscheidenden Behörde begründen kann.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mitbeteiligte ohne Zustimmung seiner Miteigentümer als bloßer Miteigentümer eines Grundstückes einen Antrag auf Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg LStG 1969 stellen konnte. Die Behörde ist zu einer diesbezüglichen Entscheidung in der Sache auch ohne einen Antrag von Amts wegen legitimiert, sodass ein etwa mangelhafter oder fehlender Antrag jedenfalls keine Unzuständigkeit der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg LStG 1969 entscheidenden Behörde begründen kann.

Schlagworte

Beteiligter Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060093.X02

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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