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L85008 Straßen VorarlbergRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschlüssen vom 25. April 1989, 88/05/0247 (zum Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetz), und vom 23. Jänner 1996, 96/05/0011 (zum Kärntner Straßengesetz 1991), zwar ausgeführt, dass diejenigen Personen, die die Straße lediglich aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, auch dann, wenn sie Antragsteller sind, im Verfahren betreffend die Feststellung, ob eine Straße als öffentliche Straße anzusehen ist, keine Parteistellung haben. Im vorliegenden Fall ist der Mitbeteiligte aber Miteigentümer jenes Grundstückes, das Gegenstand der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg LStG 1969 ist. Schon aus diesem Grund kommt ihm jedenfalls Parteistellung zu (vgl. auch das hg. E vom 26. Juni 2008, 2008/06/0052).Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschlüssen vom 25. April 1989, 88/05/0247 (zum Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetz), und vom 23. Jänner 1996, 96/05/0011 (zum Kärntner Straßengesetz 1991), zwar ausgeführt, dass diejenigen Personen, die die Straße lediglich aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, auch dann, wenn sie Antragsteller sind, im Verfahren betreffend die Feststellung, ob eine Straße als öffentliche Straße anzusehen ist, keine Parteistellung haben. Im vorliegenden Fall ist der Mitbeteiligte aber Miteigentümer jenes Grundstückes, das Gegenstand der Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Vlbg LStG 1969 ist. Schon aus diesem Grund kommt ihm jedenfalls Parteistellung zu vergleiche auch das hg. E vom 26. Juni 2008, 2008/06/0052).
Schlagworte
Beteiligter Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060093.X01Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012