RS Vwgh 2012/10/18 2010/04/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §121 Abs1 Z4;
GewO 1994 §123 Abs1;
GewO 1994 §123 Abs3;
  1. GewO 1994 § 121 heute
  2. GewO 1994 § 121 gültig ab 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  3. GewO 1994 § 121 gültig von 19.08.2010 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 121 gültig von 01.01.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 121 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 121 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 121 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Wie sich bereits aus § 123 Abs. 1 GewO 1994 ergibt, sind die Kehrgebiete durch Verordnung des Landeshauptmannes derart abzugrenzen, dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben gewährleistet ist. Im strittigen Kehrgebiet bestehen zwei Gewerbeberechtigungen. Ausgehend davon können die Ausführungen zur allfällig erforderlichen Entziehung der Gewerbeberechtigung hinsichtlich eines der beiden Betriebe an den von der Behörde festgestellten Sachverhaltsgrundlagen für die Feststellung eines Bedarfes nichts ändern.Wie sich bereits aus Paragraph 123, Absatz eins, GewO 1994 ergibt, sind die Kehrgebiete durch Verordnung des Landeshauptmannes derart abzugrenzen, dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben gewährleistet ist. Im strittigen Kehrgebiet bestehen zwei Gewerbeberechtigungen. Ausgehend davon können die Ausführungen zur allfällig erforderlichen Entziehung der Gewerbeberechtigung hinsichtlich eines der beiden Betriebe an den von der Behörde festgestellten Sachverhaltsgrundlagen für die Feststellung eines Bedarfes nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040135.X01

Im RIS seit

28.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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