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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/22/0078 E 3. März 2011 RS 1Stammrechtssatz
§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz. 9).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz. 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220084.X01Im RIS seit
13.11.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012