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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2007/15/0103, sind Aufwendungen eines fliegerärztlichen Sachverständigen für den Erwerb eines Pilotenscheines, der mangels entsprechender Rechtsvorschriften für die Tätigkeit als Arzt und fliegerärztlicher Sachverständiger rechtlich nicht notwendig ist, als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beurteilen. Dies gilt naturgemäß gleichermaßen für Aufwendungen zum Erhalt eines Pilotenscheins. Im Übrigen können gerade Aufwendungen zum Erhalt eines Pilotenscheins schon deshalb nicht mit dem Verweis auf eine angeblich über die positive Rechtslage hinaus bestehende "de-facto-Voraussetzung" begründet werden. Die Auflösung oder Nichtverlängerung einer bereits erfolgten Sachverständigenbestellung könnte nämlich nicht erfolgreich mit der unterlassenen Aufrechterhaltung einer rechtlich gar nicht verpflichtenden Voraussetzung begründet werden.Nach dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2007/15/0103, sind Aufwendungen eines fliegerärztlichen Sachverständigen für den Erwerb eines Pilotenscheines, der mangels entsprechender Rechtsvorschriften für die Tätigkeit als Arzt und fliegerärztlicher Sachverständiger rechtlich nicht notwendig ist, als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 zu beurteilen. Dies gilt naturgemäß gleichermaßen für Aufwendungen zum Erhalt eines Pilotenscheins. Im Übrigen können gerade Aufwendungen zum Erhalt eines Pilotenscheins schon deshalb nicht mit dem Verweis auf eine angeblich über die positive Rechtslage hinaus bestehende "de-facto-Voraussetzung" begründet werden. Die Auflösung oder Nichtverlängerung einer bereits erfolgten Sachverständigenbestellung könnte nämlich nicht erfolgreich mit der unterlassenen Aufrechterhaltung einer rechtlich gar nicht verpflichtenden Voraussetzung begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150150.X01Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013